Lösemittelverordnung in Kraft getreten
Mit Abgasreinigung oder prozessintegrierten Maßnahmen gegen den Sommersmog
In Deutschland ist die Lösemittelverordnung in Kraft getreten. Mit Wirkung vom 25. August 2001 wurde damit die EG-Lösemittelrichtlinie (Richtlinie 1999/13/EG) in deutsches Recht umgesetzt. Die Verordnung gilt ab sofort für neue Industrieanlagen und – mit einer Übergangsfrist bis zum Jahr 2007 – auch für bestehende Anlagen. Ziel ist es, den Ausstoß von organischen Lösemitteln bei ihrer Anwendung um weitere 250.000 Tonnen im Jahr zu senken. Unter die Verordnung fallen sehr verschiedene Tätigkeiten, vom Lackieren, Drucken, Kleben über die Textilreinigung bis hin zur Herstellung von Schuhen und Arzneimitteln, wenn deren Lösemittelverbrauch einen branchenspezifischen Schwellenwert überschreitet.
Lösemittel sind wichtige Vorläuferstoffe für die Bildung von Ozon in den unteren Schichten der Atmosphäre. Sie sind für den gesundheitsschädlichen Sommersmog mit verantwortlich. Die neue Verordnung schreibt die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten für Abgase vor, die aus einer Abgasreinigungseinrichtung austreten oder über Schornstein abgeleitet sowie für Abgase, die diffus emittiert werden, etwa über Fenster, Türen und Entlüftungen. In bestimmten Branchen werden auch Gesamtemissionsgrenzwerte vorgegeben, das heißt pro beschichtete Fläche oder erzeugtes Produkt darf nur eine begrenzte Menge an Lösemitteln emittiert werden. Dies ist unter anderem bei der Fahrzeuglackierung der Fall.
Die Lösemittelverordnung räumt grundsätzlich eine alternative Regelung ein, um die jeweiligen Grenzwerte einzuhalten – und zwar dann, wenn die Gleichwertigkeit der Emissionsminderung gewährleistet wird. Die Vorgehensweise wird im Kapitel „Reduzierungsplan“ der Verordnung vorgeschrieben. Sie ist ein neues Instrument zur Emissionsminderung.
Ziel ist es, prozessintegrierte Emissionsminderungen zu fördern und den Betreibern die Möglichkeit für „maßgeschneiderte“ betriebliche Lösungen zu geben. Insbesondere für die kleineren, bisher nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen eröffnen die Reduzierungspläne eine kostengünstige und ökologisch sinnvolle Alternative zur nachgeschalteten Abgasreinigung. So kann sich beispielsweise ein Betreiber von Lackieranlagen verbindlich dazu verpflichten, durch Einsatz von lösemittelarmen oder lösemittelfreien Einsatzstoffen oder durch die Anwendung von Lackiertechniken mit hohem Wirkungsgrad die Lösemittelemissionen ebenso stark zu mindern, wie dies durch die Einhaltung der einzelnen, auf die Anlagentechnik bezogenen Emissionsbegrenzungen der Fall wäre.
Das Umweltbundesamt hat die Bundesregierung bei der Erarbeitung der Lösemittelverordnung unterstützt. Mit Forschungsprojekten hat es dazu beigetragen, dass Anforderungen, die nach dem Stand der Technik erfüllbar sind und über die EG-Richtlinie hinausgehen, in die Verordnung aufgenommen wurden. Damit ist es möglich, das gesteckte Emissionsminderungsziel, eine Senkung des jährlichen Lösemittelausstoßes um 250.000 Tonnen, zu erreichen.
Die Lösemittelverordnung (31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 31. BImSchG) wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 44, Seite 2180 ff.) veröffentlicht. Sie ist als PDF-Datei auf der Homepage des Bundesumweltministeriums verfügbar (http://www.bmu.de, Volltextsuche: „Lösemittelverordnung“) oder kann in der Pressestelle des Umweltbundesamtes angefordert werden. Weitere Informationen sind erhältlich bei Frau Birgit Mahrwald, Umweltbundesamt, Fachgebiet III 2.4, Telefon: 030/89 03-38 06.
Berlin, den 03.09.2001
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