Anspruch der Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen auf Hilfsmittel*
Bemerkungen zur Rechtslage
Voraussetzungen nach § 27 SGB V |
Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln im Rahmen einer Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Voraussetzungen nach § 33 SGB V |
Das Hilfsmittel muss im Einzelfall erforderlich sein, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Hinsichtlich des „Ausgleichens der Behinderung“ genügt es, wenn der Gegenstand die erschwerte Funktion ermöglicht, ersetzt, erleichtert oder ergänzt (BSG vom 26.03.1980, Az: 3 RK 96/78)
Dient ein medizinisch notwendiges Hilfsmittel den individuellen Bedürfnissen der Patienten und wird es nicht allein zur Pflegeerleichterung eingesetzt, so ist dies grundsätzlich verordnungsfähig. Die Leistungspflicht liegt bei der Krankenkasse!
*) Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen, z.B. Körperersatzstücke, orthopädische Hilfsmittel, Seh- und Hörhilfen, Inkontinenz- und Stomaartikel, technische Produkte wie Applikationshilfen und Inhalationsgeräte.
Es gilt der Grundsatz: |
Generell darf der in einer stationären Einrichtung untergebrachte Pflegebedürftige nicht schlechter gestellt werden, als der Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege.
- Würde die Krankenkasse bei stationär untergebrachten Pflegebedürftigen die Hilfsmittelversorgung ablehnen, käme dies einer versteckten Eigenbeteiligung der Pflegebedürftigen gleich.
- Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege haben neben dem Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 33 SGB V auch Anspruch auf Pflegehilfsmittel gem. § 40 SGB XI. Bei stationärer Pflege gibt es keinen vergleichbaren Anspruch.
FAZIT:
Der Anspruch eines Versicherten gegenüber seiner Krankenversicherung auf Gewährung von Hilfsmitteln nach § 33 SGB V besteht grundsätzlich unverändert – auch nach Verkündung des BSG-Urteils zur Rollstuhlversorgung im Pflegeheim vom 10.02.2000 – fort, auch wenn dieser Versicherte aufgrund eingetretener Pflegebedürftigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung aufgenommen wird! (Ergänzende Erläuterung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 26.05.98 zu der Gemeinsamen Verlautbarung vom 26.05.97)
bundesverband homecare e.v. Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed) Reinhardtstr. 29b, D-10117 Berlin Telefon: (0 30) 24 62 55 0, Telefax: (0 30) 24 62 55 99
Media Contact
Weitere Informationen:
http://www.homecare-bv.deAlle Nachrichten aus der Kategorie: Medizin Gesundheit
Dieser Fachbereich fasst die Vielzahl der medizinischen Fachrichtungen aus dem Bereich der Humanmedizin zusammen.
Unter anderem finden Sie hier Berichte aus den Teilbereichen: Anästhesiologie, Anatomie, Chirurgie, Humangenetik, Hygiene und Umweltmedizin, Innere Medizin, Neurologie, Pharmakologie, Physiologie, Urologie oder Zahnmedizin.
Neueste Beiträge
Wirkstoff-Forschung: Die Struktur von Nano-Genfähren entschlüsseln
LMU-Forschende haben untersucht, wie sich kationische Polymere beim Transport von RNA-Medikamenten auf molekularer Ebene organisieren. Kationische Polymere sind ein vielversprechendes Werkzeug für den Transport von RNA-Therapeutika oder RNA-Impfstoffen und werden…
Entwicklung klimaneutraler Baustoffe
…aus biogenen Materialien unter Einsatz phototropher Mikroorganismen. Das Fraunhofer-Institut FEP in Dresden bietet skalierbare Forschungs- und Entwicklungsmöglichkeiten, um technologische Innovationen auf neue Produktionsprozesse anzuwenden. Angesichts der steigenden Nachfrage nach klimaneutralen…
Optimiertes Notfallmanagement dank App
Wie die eGENA-App bei Notfällen in der Anästhesie hilft. Mit der eGENA-App hat die Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e.V. (DGAI) ein digitales Werkzeug geschaffen, das den Klinikalltag bei…