Vorläufiger Stopp der Plantomycin-Anwendung im Obstbau
Die bisher behaupteten Überschreitungen der Rückstandshöchstmenge für Plantomycin im Honig haben die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) veranlasst, das Ruhen der Zulassung für dieses Mittel bis zum 15. März 2001 anzuordnen. Die BBA ermittelt und überprüft derzeit die Behauptungen.
Die BBA hatte die Zulassung für Plantomycin (Wirkstoff: Streptomycin) am 10. März 2000 erteilt. Bei der Prüfung dieses Pflanzenschutzmittels wirkten das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und das Umweltbundesamt mit. Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels ist mit strengen Auflagen versehen, es darf z. B. nur nach Warndienstaufruf durch die zuständige Landesbehörde und nicht in Wohngebieten angewendet werden.
Die Zulassung wurde nach sorgfältiger Abwägung aller wissenschaftlicher Argumente für drei Jahre erteilt. Eine vergleichbar wirksame Alternative zur Bekämpfung dieser schweren Erkrankung an Obst- und Ziergehölzen gibt es trotz intensiver Forschung bisher noch nicht. Plantomycin ist damit für die Bekämpfung des Feuerbrandes, einer bakteriellen Erkrankung im Erwerbsobstbau sowie in Vermehrungsbetrieben für Obst- und Zierpflanzen, erlaubt. In anderen Anwendungsgebieten, z. B. in Hausgärten und auf Streuobstanbau, ist die Anwendung verboten.
Für das Zulassungsverfahren mussten Rückstandsunterlagen vorgelegt werden. Die Rückstandshöchstmenge, das ist der maximal erlaubte Wirkstoffrückstand im Honig, beträgt 0,02 mg Streptomycin in 1 kg Honig. Dieser Grenzwert ist im Vergleich zu Lebensmitteln aus tierischer Produktion um den Faktor 10 – 50 kleiner. Eine Höchstmengenüberschreitung ist bei sachgerechter Anwendung von Plantomycin aufgrund der Unterlagen nicht zu erwarten.
Die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg sind gebeten worden, der BBA alle vorliegenden Untersuchungsergebnisse umgehend mitzuteilen, damit die erforderlichen weiteren Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers getroffen werden können.
Das Ruhen bedeutet, dass kein Plantomycin in Verkehr gebracht oder eingeführt werden darf.
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