Dichlobenil-Metabolit im Wasser gefunden: Zulassung dichlobenil-haltiger Pflanzenschutzmittel ruht
Für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dichlobenil hat die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) das Ruhen der Zulassung bis zum 30. April 2002 angeordnet. Anlass dafür waren Berichte, dass in Baden-Württemberg ein Metabolit, also ein Abbauprodukt des Wirkstoffes, in Grundwasserproben gefunden wurde. Die Zeit des Ruhens der Zulassung wird genutzt, um die Messwerte zu überprüfen.
In der Presse wird von erhöhten Werten von Dichlorbenzamid, das ist ein Abbauprodukt des Pflanzenschutzmittelwirkstoffes Dichlobenil, im Grundwasser berichtet; so gemessen in Baden-Württemberg. In Wasserschutzgebieten dürfen dichlobenil-haltige Mittel nicht ausgebracht werden. Die BBA hat sofort, als sie von den Meldungen erfuhr, angeordnet, dass die Zulassung der entsprechenden Mittel bis zum 30. April 2002 ruht. Das Ruhen einer Zulassung bedeutet, dass ein Mittel nicht in Verkehr gebracht werden darf. Probleme bereitet nicht der eigentliche Wirkstoff, sondern dessen Metabolit, also das Abbauprodukt Dichlorbenzamid.
Die Gesetzeslage ist kompliziert: Die Zulassung kann zurzeit nicht widerrufen werden, weil der Metabolit nach EU-weit gültigen Kriterien aufgrund seiner geringen Toxizität als nicht relevant eingestuft wird. In diesem Fall reicht als alleinige Begründung nicht, dass in einigen Grundwasserproben der Grenzwert aus der Trinkwasserverordnung überschritten wurde.
Zunächst wurde die Zulassungsinhaberin* von der BBA aufgefordert, bis Oktober eine Studie zur Fundaufklärung vorzulegen, in der die Fundorte und Messergebnisse überprüft werden. Darin wird z. B. ergründet, ob es Anwendungsfehler gegeben hat, oder ob erhöhte Werte auch bei korrekter Anwendung nach „Guter Fachlicher Praxis“ aufgetreten sind. Diese Studie wird von der BBA, der Zulassungsbehörde für Pflanzenschutzmittel, und den Einvernehmensbehörden Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) und Umweltbundesamt (UBA) bewertet werden. Danach wird entschieden, ob das Ruhen der Zulassung aufzuheben oder die Zulassung zu widerrufen ist. (BBA)
* d.h. die Firma, die die Zulassung des betreffenden Mittels beantragte
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