Anspruch der Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen auf Hilfsmittel*
Bemerkungen zur Rechtslage
Voraussetzungen nach § 27 SGB V |
Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln im Rahmen einer Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Voraussetzungen nach § 33 SGB V |
Das Hilfsmittel muss im Einzelfall erforderlich sein, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Hinsichtlich des „Ausgleichens der Behinderung“ genügt es, wenn der Gegenstand die erschwerte Funktion ermöglicht, ersetzt, erleichtert oder ergänzt (BSG vom 26.03.1980, Az: 3 RK 96/78)
Dient ein medizinisch notwendiges Hilfsmittel den individuellen Bedürfnissen der Patienten und wird es nicht allein zur Pflegeerleichterung eingesetzt, so ist dies grundsätzlich verordnungsfähig. Die Leistungspflicht liegt bei der Krankenkasse!
*) Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen, z.B. Körperersatzstücke, orthopädische Hilfsmittel, Seh- und Hörhilfen, Inkontinenz- und Stomaartikel, technische Produkte wie Applikationshilfen und Inhalationsgeräte.
Es gilt der Grundsatz: |
Generell darf der in einer stationären Einrichtung untergebrachte Pflegebedürftige nicht schlechter gestellt werden, als der Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege.
- Würde die Krankenkasse bei stationär untergebrachten Pflegebedürftigen die Hilfsmittelversorgung ablehnen, käme dies einer versteckten Eigenbeteiligung der Pflegebedürftigen gleich.
- Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege haben neben dem Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 33 SGB V auch Anspruch auf Pflegehilfsmittel gem. § 40 SGB XI. Bei stationärer Pflege gibt es keinen vergleichbaren Anspruch.
FAZIT:
Der Anspruch eines Versicherten gegenüber seiner Krankenversicherung auf Gewährung von Hilfsmitteln nach § 33 SGB V besteht grundsätzlich unverändert – auch nach Verkündung des BSG-Urteils zur Rollstuhlversorgung im Pflegeheim vom 10.02.2000 – fort, auch wenn dieser Versicherte aufgrund eingetretener Pflegebedürftigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung aufgenommen wird! (Ergänzende Erläuterung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 26.05.98 zu der Gemeinsamen Verlautbarung vom 26.05.97)
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