Mehr Freiheit für Verbraucher und Unternehmen

Am Mittwoch, 25. Juli 2001, tritt die Aufhebung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung, die aus den Jahren 1932 und 1933 stammen, in Kraft. Die auf eine Initiative des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesjustizministeriums zurückgehende Reform eröffnet den Unternehmen mehr Freiheit bei Angebotsgestaltung und den Verbrauchern mehr Freiheit bei Verhandlungen über die Angebotskonditionen. Bundeswirtschaftsminister Dr. Werner Müller: „Der Blick über den nationalen Tellerrand bestätigt: Vitaler Einzelhandel und zufriedene Verbraucher schaffen einen attraktiven Markt. Davon werden wir in Deutschland alle profitieren.“

Innovative Vertriebsformen und Marketinginstrumente werden nicht mehr durch die engen Regeln von Rabattgesetz und Zugabeverordnung behindert. Müller: „Ich bin überzeugt, dass vor allem mittelständische Unternehmen des Handels diesen Spielraum beim Wettbewerb um Kunden zu ihrem Vorteil nutzen können. Dazu gehört beispielsweise die hohe persönliche Serviceorientierung. Ebenso freue ich mich aber auch darüber, dass die Verbraucher zukünftig in ihrer Eigenverantwortung als Kunden gestärkt werden.“

Durch die Aufhebung der beiden Gesetze werden deutsche Unternehmen die gleichen Wettbewerbschancen haben wie ausländische Wettbewerber, die aufgrund der Entwicklung des europäischen Rechts nicht mehr an das deutsche Rabatt- und Zugaberecht gebunden sein werden. Müller: „Die Diskriminierung deutscher Unternehmen ist beseitigt. Sie können sich jetzt ein größeres Stück des weltweiten E-Commerce-Kuchens abschneiden.“

Auch nach dem Wegfall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung bleibt ein hohes Verbraucherschutzniveau gesichert. Vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Preisangaben-Verordnung sorgen dafür, dass Irreführungen und sonstigem Missbrauch bei der Rabattgewährung begegnet werden kann.

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gestattet kleinen und mittelständischen Unternehmen den Aufbau gemeinsamer Kundenbindungssysteme. Verdrängungspraktiken marktmächtiger Unternehmen, die ihre Kundenbindungssysteme missbräuchlich ausgestalten, können bereits nach geltendem deutschen Kartellrecht unterbunden werden.

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