Von der Elternzeit in die Teilzeit: Zwei Gesetze, die einen Wechsel einfach machen
Es gibt viele gute Gründe in Teilzeit zu arbeiten: Weiterbildung, Hobbies, ehrenamtliches Engagement, Familie, mehr Freizeit… Für über 50 Prozent aller Teilzeitbeschäftigten in der Bundesrepublik bleiben jedoch die familiären Gründe ausschlaggebend. „Viele Väter kommen erst nach Hause, wenn die Kinder schon schlafen. Das wollte ich nicht“, erläutert beispielsweise Rolf Reichenbach, Controller bei der Lufthansa Airline Services, sein Motiv für eine Reduzierung seiner Arbeitszeit.
Die Reform beider Gesetze zu Beginn dieses Jahres, das neue Bundeserziehungsgeldgesetz des Bundesministeriums für Familie, Senioren Frauen und Jugend und das Teilzeit- und Befristungsgesetz des Bundesarbeitsministeriums, schaffen für diese Motive endlich eine gesetzliche Grundlage und erleichtern somit die Rückkehr oder den Verbleib im Job: Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist für Eltern, deren Kinder nach dem 31.12.2000 geboren sind, während der „Elternzeit“ (früher: Erziehungsurlaub) eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden zulässig. Gleichzeitig haben die Eltern, die zwischen 15 und 30 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten möchten, einen gesetzlichen Anspruch, ihre Arbeitszeit in diesem Umfang zu reduzieren. Voraussetzung für den Anspruch: Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter, und der Mitarbeiter gehört dem Betrieb oder Unternehmen schon mehr als sechs Monate an. Der Arbeitgeber kann den Wunsch dann nur ablehnen, wenn dem Anspruch dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Für die schriftliche Anmeldung einer Arbeitszeitverringerung während der Elternzeit gilt eine Frist von acht Wochen. Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal von jedem Elternteil beansprucht werden.
Arbeitnehmer, die erstmals nach Ende der Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten wollen, haben grundsätzlich die Möglichkeit, bereits während der Elternzeit eine Reduzierung der Arbeitszeit zu beantragen, wenn ihr Arbeitsverhältnis bereits mindestens sechs Monate bestanden hat. Die Elternzeit zählt dabei mit, weil das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit fortbesteht. Für den Antrag gilt eine Frist von drei Monaten vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit.
„Eltern sollte eine Rückkehr in den Job nach einer kinderbedingten Auszeit erleichtert werden“, erklärt Joachim Zweig, Referatsleiter im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die Motive des Gesetzgebers, „sie haben so einfacher die Möglichkeit, Erziehung und Beruf zu vereinen“.
Für alle Eltern, deren Kinder vor dem 1. Januar 2001 geboren sind, gilt jedoch nach wie vor das alte Bundeserziehungsgeldgesetz. Auch hiernach mussten Eltern vor Beginn des Erziehungsurlaubs verbindlich klären, für welchen Zeitraum sie den Erziehungsurlaub beanspruchen wollten (längstens einen Zeitraum bis zu Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes). Im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage sah das alte Gesetz allerdings noch keinen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit vor – der Arbeitgeber konnte ohne Angabe von Gründen die Teilzeitwünsche seiner Mitarbeiter ablehnen. Nach Ablauf des verbindlich festgelegten Erziehungsurlaubs, haben jedoch auch diese Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf eine Teilzeitstelle nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Die Beantragung sollte bereits aus dem Erziehungsurlaub heraus erfolgen, damit die Frist von drei Monaten vor dem Wunschtermin eingehalten wird.
Sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Bundeserziehungsgeldgesetz kann der Arbeitnehmer nicht grundsätzlich eine Verlängerung des Erziehungsurlaubs über den zuvor beantragten Zeitraum hinaus verlangen. Ein Anspruch innerhalb des maximalen Anspruchszeitraums besteht auf eine Verlängerung nur dann, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn der Ehepartner aus wichtigem Grund an der Inanspruchnahme seiner Elternzeit gehindert ist.
Und aufgepasst: Nach neuester Rechtsprechung müssen sich Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit nur vorrübergehend verringern wollen, selbst darum kümmern, unter welchen Bedingungen sie später wieder aufstocken können.
Die verschiedenen Informationsmaterialien des Bundesministeriums zum Thema Teilzeit sind kostenlos und können online unter www.teilzeit-info.de, telefonisch unter 0180 / 51 51 51 0, per Fax unter 0180 / 51 51 51 1 für 0,24 DM/Minute bestellt werden.
- Broschüre „Teilzeit – alles, was Recht ist. Rechtliche Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber“: Bestellnummer A 263
- Broschüre „Teilzeit – Neue Perspektiven. Menschen – Motive – Modelle“ : Bestellnummer A 264
- Videokassette „Teilzeit“: Bestellnummer V 303
- CD-ROM zur Teilzeit mit Gehaltsrechner Netto-Klick: Bestellnummer C 130
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