Positives Signal für junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler

Bulmahn kündigt Klarstellung im HRG an.

Die Bundesministerin für Bildung und Forschung, Edelgard Bulmahn, plant eine Klarstellung in das Hochschulrahmengesetz (HRG) aufzunehmen. Im Anschluss an ein Gespräch mit Arbeitsrechtsexperten habe man sich mit den bildungspolitischen Sprechern der Koalitionsfraktionen darauf verständigt, in das Hochschulrahmengesetz eine Regelung aufzunehmen, mit der klargestellt werden soll, dass wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Tätigkeit bereits unter Geltung der alten Befristungsregelungen aufgenommen hatten, mindestens bis zum 28.02.2005 befristet beschäftigt werden können, wenn dies erforderlich ist, um eine begonnene Promotion oder Habilitation zu beenden.

Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, die den Zeitrahmen des neuen HRG für die Qualifizierung von sechs Jahren bis zur Promotion, beziehungsweise weiteren sechs Jahren nach der Promotion vor dem 28.02.2005 ausgeschöpft haben, können also bis zu drei Jahre weiter befristet beschäftigt werden. Bulmahn betonte: „Wir wollen damit ein positives Signal an die jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler senden, die auf Grund von Fehlinformationen und zum Teil unsachlicher Diskussionen in den letzten Monaten verunsichert worden sind.“ Sie habe bereits darauf hingewiesen, dass das Arbeitsrecht denjenigen, die sich in der Qualifikationsphase befinden, die Möglichkeit gibt, diese Phase auch in angemessener Zeit abzuschließen. Jetzt werde es noch mal eindeutig im Hochschulgesetz verankert. „Ich will damit jegliche Interpretationsspielräume zu Lasten der Nachwuchswissenschaftler ausschließen“, so Bulmahn.

Eine in den letzten Wochen ebenfalls geforderte „Nachbesserung“ des Hochschulrahmengesetzes im Hinblick auf die Möglichkeiten einer befristeten Beschäftigung im Anschluss an die Qualifizierungsphase wird es allerdings nicht geben. Hier haben die Gespräche klar ergeben, dass dies nicht sinnvoll und auch nicht erforderlich ist. So bietet das allgemeine Arbeitsrecht ausreichende Gestaltungsmöglichkeiten auch für befristete Beschäftigungsverhältnisse. Insbesondere ist es möglich, nach der Qualifizierungsphase Forschung in Form von befristeten Projekten zu betreiben, für die das allgemeine Arbeitsrecht auch keine starre zeitliche Grenze setzt. Bulmahn: „Einige Verwaltungen haben allerdings das Gesetz als Vorwand genutzt, um sich von Mitarbeitern zu trennen. Das sieht das Gesetz nicht vor und ist auch nicht Wille des Gesetzgebers.“ Den Verwaltungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen solle in Kürze eine Handreichung zum neuen Hochschulgesetz zur Verfügung gestellt werden.

„Was wir jedoch nicht wollen“, so Bulmahn weiter, „ist eine Sonderregelung für den wissenschaftlichen Arbeitsmarkt, die eine weitreichende Umgehung des Kündigungsschutzes ermöglicht. Dies würde auch europarechtlich und verfassungsrechtlich ernste Probleme bereiten. Befristete Arbeitsverträge vom Berufseinstieg bis zur Rente können nicht als Normalfall für die Lebensperspektive von jungen Wissenschaftlern akzeptiert werden.“

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